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mit der Ergänzung vom 21.01.2011
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der im Jahr 1932 gegründete Verein führt den Namen „Theaterverein Eintracht Paustenbach 1932 e.V.“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in 52152 Simmerath-Paustenbach.
- Das Geschäftsjahr des Vereins erstreckt sich vom 01. Oktober bis zum 30. September.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein fördert kulturelle Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Aufführung von der Öffentlichkeit zugänglichen Theaterstücken verwirklicht. Außerdem kann der Verein Maßnahmen, die ihm zum Erreichen des Vereinszwecks geeignet erscheinen, durchführen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Zuwendung an Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 6. Lebensjahr werden.
- Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung seitens des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung entscheiden.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt bei:
- persönlicher Austrittserklärung, schriftlich gerichtet an ein Vorstandsmitglied mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres.
- Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit nach Anhörung des Betroffenen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu machen. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Gelegenheit zu geben, Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dies Mitgliederversammlung ist geheim und nur mit einem klaren „ja“ oder „nein“ zum Austritt zu erklären. - Tod
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden und sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon ausgeschlossen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. - Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 7 Beiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch den Vorstand ausgearbeitet und der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres fällig.
- Die Mitglieder des Vereins zahlen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im laufenden Geschäftsjahr den halben Mitgliederbeitrag.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Geschäftsjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Die Mitgliederversammlung ist das wichtigste Organ des Vereins.
Zu Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand grundsätzlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen per öffentlichen Aushang unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein, darüber hinaus erhält jeder Mitglieder-Haushalt eine schriftliche Einladung.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
Der vertretungsberechtigte Vorstand stellt den Versammlungsleiter.
Bei Neuwahlen des Vorstandes kann jedes anwesende Vereinsmitglied zum Versammlungsleiter gewählt werden. Es soll jedoch über das Wahlverfahren Kenntnis haben.
Der gewählte Versammlungsleiter für das Wahlverfahren des Vorstandes leitet die Versammlung so lange, bis die Wahlen für den gesamten Vorstand abgeschlossen sind. - In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. - Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
- Wahl des Vorstandes,
- Abberufung des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
- weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und dem Gesetz ergeben.
- Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung findet statt:
- auf Verlangen von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder, oder
- bei Bewerbungen von mehreren Mitgliedern auf die gleiche Vorstandsposition, oder
- bei mehreren Vorschlägen von Mitgliedern auf die gleiche Vorstandsposition, oder
- der Versammlungsleiter ordnet dies an, hierzu bedarf es keiner Begründung.
- Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 9/10 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angaben der Gründe schriftlich beantragt wird.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vereinsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden.
- Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften von mehr als 100 Euro müssen sie die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einholen.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- dem vertretungsberechtigten Vorstand
- dem ersten Kassierer
- dem Schriftführer
- dem Regisseur
- dem zweiten Kassierer
- dem Zeugwart
- dem Jugendvertreter
- In den vertretungsberechtigten Vorstand und als erster Kassierer können nur Vereinsmitglieder über 18 Jahre gewählt werden.
- Eine Personalunion der Ämter des ersten und zweiten Vorsitzenden ist ausgeschlossen.
§ 11 Aufgaben und Zuständigkeiten des (erweiterten) Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- die laufenden Geschäfte des Vereins,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellen der Tagesordnung; Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Tätigkeitsberichts für den letzten Zeitraum,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Der Vorstand nach § 26 BGB wird bei der Durchführung seiner Aufgaben vom erweiterten Vorstand unterstützt.
§ 12 Wahlen zum Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
- Wahlberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied.
- Scheidet ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes während der Amtsperiode aus, ist eine Mitgliederversammlung für die Wahl eines Ersatzmitgliedes für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes einzuberufen.
- Tritt ein Vorstandsmitglied des erweiterten Vorstandes, der nicht zum vertretungsberechtigten Vorstand gehört, zurück, so kann der Restvorstand ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
- Der Rücktritt aus dem Vorstand hat in schriftlicher Erklärung dem Vorstand gegenüber zu erfolgen.
- Der Vorstand hat den Rücktritt des Vorstandsmitgliedes per Aushang in kürzester Zeit, mindestens 4 Wochen lang bekannt zu machen, es sei denn, dass in diesem Zeitraum sowieso Vorstandswahlen stattfinden.
- Der/die Jugendvertreter/in wird von den Kindern/Jugendlichen des Vereins vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Liegt hier kein schriftlicher Vorschlag vor, dann wählt die Mitgliederversammlung den oder die Jugendvertreter/in.
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen und protokolliert diese.
Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. - Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der geschäftsführende Vorstand kann die Beschlüsse auch in schriftlicher Form herbeiführen. Hier ist darauf zu achten, dass die Tagesordnungspunkte zeitgleich bei allen Vorstandsmitgliedern ankommen und absolut inhaltlich identisch sind.
§ 14 Kassenprüfung
- Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. - Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Simmerath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Paustenbach zu verwenden hat.
§ 16 Gerichtsstand/Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Monschau.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde in der Sitzung vom 13.01.2005 festgestellt und in der Mitgliederversammlung vom 13.01.2005 verabschiedet.
Die Mitgliederversammlung am 21.01.2011 beschloss diese Satzung in einigen Punkten zu ändern und zu ergänzen.
Paustenbach, den 02.04.2011
Das Original wurde vom erweiterten Vorstand unterschrieben.